Das Jobcenter hat den Leistungs­ausschluss von Ausländern gesondert zu prüfen

Das Jobcenter hat bei einem Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebens­unterhalts für Ausländerinnen und Ausländer zu prüfen, ob eine Freizügigkeits­berechtigung oder ein Aufenthalts­recht besteht.

Der Antrag der ausländischen Mandantin auf Leistungen zur Sicherung des Lebens­unterhalts war abgelehnt worden, weil sich der Aufenthalt der Mandantin ausschließlich aus dem Zwecke der Arbeits­suche ergeben sollte. Nach ständiger Recht­sprechung des Bundes­sozialgerichts erfordert ein solcher Leistungs­ausschluss aber die Prüfung, ob die Ausländerin freizügigkeits­berechtigt ist oder ein Aufenthalts­recht besteht. Auf den Widerspruch half das Jobcenter nun in vollem Umfang ab.