- 6. Juli 2020
Das Jobcenter hat bei einem Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Ausländerinnen und Ausländer zu prüfen, ob eine Freizügigkeitsberechtigung oder ein Aufenthaltsrecht besteht.
Der Antrag der ausländischen Mandantin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts war abgelehnt worden, weil sich der Aufenthalt der Mandantin ausschließlich aus dem Zwecke der Arbeitssuche ergeben sollte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert ein solcher Leistungsausschluss aber die Prüfung, ob die Ausländerin freizügigkeitsberechtigt ist oder ein Aufenthaltsrecht besteht. Auf den Widerspruch half das Jobcenter nun in vollem Umfang ab.