- 23. Juli 2021
Der Mandant war über Griechenland nach Deutschland eingereist und hatte in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diesen Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Griechenland an.
Das Verwaltungsgericht hob nun die Ablehnung des Asylantrags auf. In Griechenland drohten Flüchtlinge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und den persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not zu geraten und ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen zu können.