- 23. November 2020
Der Mandant sollte im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens für die Durchführung seines Asylverfahren nach Griechenland überführt werden.
Dies untersagte das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nun vorläufig. Das Verwaltungsgericht konnte im Eilverfahren nicht mit hinreichender Gewissheit ausschließen, dass dem Mandanten im Falle einer Überstellung nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. Art. 3 EMRK). Die griechischen Behörden konnten aufgrund der anhaltend hohen Belastung keine richtlinienkonforme Unterbringung des Mandanten in Griechenland zusichern.