Verwaltungsgericht verbietet Abschiebung aus der chemo­therapeutischen Krebs­behandlung

Die Mandantin sollte im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens in einen anderen Staat zur Durch­führung des Asyl­verfahrens abgeschoben werden. Dies untersagte nun das Verwaltungs­gericht und hob den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auf.

In dem konkreten Fall der Mandantin sei die Bundes­republik Deutschland für die Durchführung des Asyl­verfahrens zuständig. Die Mandantin zähle aufgrund der schweren Krebserkrankung und der chemo­therapeutischen Behandlung zu einer besonders schutz­bedürftigen Personen­gruppe.