- 13. November 2019
Die Härtefallkommission des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Ausländerbehörde ersucht, einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründe nach § 23a Abs. 1 AufenthG für den Mandanten zu erteilen.
Der Asylantrag des Mandanten war abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Härtefallkommission sah nun aber die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen aufgrund der persönlichen Situation des Mandanten und seiner sozialen Integration sowie seiner guten wirtschaftlichen Perspektive als erfüllt an.