- 1. Februar 2024
Die Härtefallkommission des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Ausländerbehörde ersucht, einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründe nach § 23a Abs. 1 AufenthG für den Mandanten zu erteilen.
Der Asylantrag des Mandanten war abgelehnt worde. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Härtefallkommission sah nun aber die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen aufgrund der persönlichen Situation des Mandanten und seiner Integration als erfüllt an. Der Mandant beherrscht die deutsche Sprache, hat sich ehrenamtlich engagiert und ein Bachelor-Studium aufgenommen.